Wenn man sich scheiden lassen will, muss die Ehe gescheitert sein (§ 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB). Leben die Partner 1 Jahr getrennt, wird das Scheitern der Ehe vermutet (§ 1365 Abs. 1 Satz 2 BGB). Gründe für das Scheitern der Ehe müssen im Scheidungsantrag nicht aufgeführt werden.

In Ausnahmefällen kann der Scheidungsantrag auch vor Ablauf des Trennungsjahres gestellt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass das Zusammenleben für den Antragsteller eine unzumutbare Härte bedeutet, die im Verhalten des anderen Partners begründet ist. Beispiele aus der Rechtsprechung sind Gewalt gegen den Partner, Heimbringen von Zechkumpanen in der Nacht. Ein außereheliches Verhältnis berechtigt nur dann zur Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres, wenn der Partner mit dem neuen Partner zusammenlebt und es für den Antragsteller aus weiteren Gründen unerträglich ist, noch verheiratet zu sein. Diese Gründe müssen im Scheidungsantrag aufgeführt werden.

Der Antragsteller muss von einem Anwalt vertreten sein. Der Antragsgegner kann die Scheidung auch ohne Anwalt durchführen. Das hat jedoch den Nachteil, dass er dann keine Anträge stellen kann, z. B. auf Unterhalt, Umgangsrecht etc. Es empfiehlt sich also auf für den Antragsgegner, anwaltschaftlich vertreten zu sein.

Anlässlich der Scheidung muss von Amts wegen der Versorgungsausgleich geregelt werden. Vom Rentenkonto desjenigen Partners, der die höheren Rentenanwartschaften während der Ehezeit erzielt hat wird bei Renteneintritt automatisch die Hälfte des Überschusses auf das Rentenkonto des anderen Partners übertragen. Die Höhe der jeweiligen Anwartschaften wird während des Scheidungsverfahrens ermittelt, die Höhe bestimmt das Gericht im Scheidungsurteil.

Einigen sich die Partner bezüglich des Unterhalts, der Kinder, des Hausrats und des Zugewinns, ist anlässlich der Scheidung keine weitere gerichtliche Regelung vorgesehen.

Scheidungsverfahren

Örtlich zuständig für das Scheidungsverfahren ist das Gericht am Wohnort des Antragstellers und der gemeinsamen Kinder. Das Familiengericht ist für die Scheidung selbst und die sog. Folgesachen wie Unterhalt, Umgangsrecht etc. sachlich zuständig.

Nach Stellung des Scheidungsantrags durch den Antragsteller stellt das Gericht den Scheidungsantrag dem Antragsgegner zu. Ist dieser nicht anwaltschaftlich vertreten, kann er dem Scheidungsantragnur zustimmen, aber keinen eigenen Antrag stellen. Beide Partner erhalten dann die Formulare zur Berechnung des Versorgungsausgleichs, die Berechnung wird nach Eingang von den jeweiligen Rententrägern vorgenommen. Sind die Auskünfte bei Gericht eingegangen, findet in aller Regel der Scheidungstermin statt, an dem beide Parteien anwesend sein müssen. Im Scheidungstermin werden die Parteien zum Getrenntleben und zum Scheitern der Ehe angehört und der Versorgungsausgleich besprochen. Bei vielen Familiengerichten wird der Scheidungsausspruch sogleich im Anschluss verkündet. Sind beide Parteien anwaltschaftlich vertreten, kann auf Rechtsmittel verzichtet werden bezüglich des Scheidungsausspruchs, d. h. dass die Scheidung dann am selben Tag rechtskräftig ist. Das verkürzt auch das Scheidungsurteil und verringert die Höhe der Gerichtskosten.

Ist nur der Antragsteller nicht anwaltschaftlich vertreten, ist diese Möglichkeit nicht gegeben, Rechtskraft der Scheidung tritt dann erst 4 Wochen nach Zustellung des Scheidungsurteils ein. Manche Gericht verkünden die Scheidung nicht im Termin, sondern bestimmen einen sog. Verkündungstermin. Die Rechtskraft tritt dann erst 4 Wochen nach Zustellung des Scheidungsurteils ein.