Die elterliche Sorge umfasst die Personen-, Vermögens- und Gesundheitsvorsorge.

Sind gemeinsame Kinder vorhanden, verbleibt die elterliche Sorge bei beiden Eltern, wenn im Scheidungsverfahren keine Anträge zur elterlichen Sorge gestellt werden. Dabei entscheidet derjenige Partner, bei dem die Kinder leben, über die Alltagsdinge. Nur bei besonderen Entscheidungen wie Schulwechsel, Durchführung besonderer medizinischer Maßnahmen etc. muss der andere Partner mitentscheiden.

Möchte ein Partner, dass ihm die elterliche Sorge alleine übertragen wird, steht für das Gericht bei seiner Entscheidung das Kindeswohl an erster Stelle. Der Antragsteller muss vortragen, dass der andere Partner zur Pflege und Erziehung des Kindes ungeeignet und nicht gewillt ist, die Verantwortung für das Kind auch nach der Trennung zusammen zu tragen. Eine Partei ist ungeeignet zur Pflege und Erziehung eines Kindes bei Gewaltanwendungen, Vernachlässigung des Kindes, allgemeinem Erziehungsunvermögen, Abneigung des Kindes, Alkohol- oder Drogensucht des anderen Partners. Es genügt für die Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil, wenn im Hinblick auf das bisherige Verhalten des einen Elternteils die Alleinsorge des Anderen die bessere Lösung für das Kind ist.

Wird ein Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge anlässlich des Scheidungsverfahrens gestellt, wird das Jugendamt von Amts wegen unterrichtet. Die Parteien und die Kinder werden von einem Mitarbeiter des Jugendamts angehört, dieser gibt dann seinen Bericht an das Gericht ab. Oftmals werden die Kinder selbst vom Richter angehört, ab dem 14. Lebensjahr eines Kindes ist die Anhörung gesetzlich vorgeschrieben.

Auch schon vor Stellung des Scheidungsantrages kann während des Getrenntlebens ein Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge gestellt werden, das Verfahren ist dasselbe wie innerhalb des Scheidungsverfahrens.