Nur wer sein Ziel kennt
findet den Weg.
(Fernöstliche Weisheit)

Die wichtigsten Voraussetzungen eines Scheidungsverfahrens:

  1. Voraussetzung jeder Scheidung ist die Trennung. Diese ist natürlich dann vollzogen, wenn ein Partner auszieht, sie kann aber auch innerhalb der Ehewohnung stattfinden, wenn nicht gleich eine andere Wohnung gefunden wird. Das setzt jedoch voraus, dass keine gegenseitigen Versorgungsleistungen mehr erbracht werden. Es genügt also nicht, ein eigenes Schlafzimmer zu haben, sondern man darf für den Partner nicht mehr kochen, waschen, bügeln etc., keine gemeinsamen Mahlzeiten mehr einnehmen, jeder hat seine eigene „Ecke" im Kühlschrank. Da die Trennung innerhalb der Ehewohnung nur schwer durchgeführt werden kann und Konflikte unvermeidlich sind, sollte man so schnell wie möglich eine räumliche Trennung durchführen. Beabsichtigen Sie eine Trennung, teilen Sie dies Ihrem Partner mit und führen Sie die Trennung wie oben beschrieben durch, dann beginnt das Trennungsjahr bereits mit diesem Zeitpunkt.
  2. Falls Sie kein eigenes Bankkonto haben, richten Sie in Konto ein und/oder entziehen Sie Ihrem Partner die Vollmacht für Ihr Konto.
  3. Einigen Sie sich über den Hausrat: Ich empfehle Ihnen, mit Ihrem Partner zu sprechen; erstellen Sie eine Liste, in welcher festgehalten wird, wer welchen Hausrat behält bzw. mitnimmt. Diejenigen Dinge, die Ihnen vor der Ehe gehört haben, sind weiter Ihr Eigentum, auch wenn in der Zwischenzeit dafür Ersatz angeschafft wurde.
  4. Derjenige Partner, der über kein eigenes Einkommen oder über ein geringeres Einkommen verfügt, ist unterhaltsberechtigt. Fordern Sie Ihren Partner auf - am besten schriftlich - Unterhalt zu bezahlen. Der Anspruch auf Unterhalt besteht nur ab Aufforderung - für die Vergangenheit gibt es keinen Unterhalt ohne Aufforderung (=Mahnung). Es kann Ihnen also viel Geld entgehen, wenn Sie nicht rechtzeitig mahnen!
  5. Ich empfehle Ihnen dringend - bevor Sie sich trennen oder gleich danach - den Anwalt Ihres Vertrauens aufzusuchen und sich über die wichtigsten Voraussetzungen und Erfordernisse zu informieren, damit Sie keinen Fehler begehen, der später nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Hinzu kommt, dass Sie gegenüber Ihrem Partner/Ihrer Partnerin sicherer auftreten können, wenn Sie Ihre Rechte kennen. Die Kosten einer ersten Beratung belaufen sich auf maximal € 190 zuzüglich  MWSt. Wenn Sie über keine oder nur geringe Einkünfte verfügen, besteht für Sie die Möglichkeit, bei der Rechtsantragsstelle des für Sie zuständigen Amtsgerichts (Gericht des Wohnortes) einen Berechtigungsschein zu holen, dann kostet Sie die erste Beratung nicht nur € 10, die Ihr Anwalt von Ihnen verlangen darf.

Elterliche Sorge

Die elterliche Sorge umfasst die Personen-, Vermögens- und Gesundheitsvorsorge.

Sind gemeinsame Kinder vorhanden, verbleibt die elterliche Sorge bei beiden Eltern, wenn im Scheidungsverfahren keine Anträge zur elterlichen Sorge gestellt werden. Dabei entscheidet derjenige Partner, bei dem die Kinder leben, über die Alltagsdinge. Nur bei besonderen Entscheidungen wie Schulwechsel, Durchführung besonderer medizinischer Maßnahmen etc. muss der andere Partner mitentscheiden.

Möchte ein Partner, dass ihm die elterliche Sorge alleine übertragen wird, steht für das Gericht bei seiner Entscheidung das Kindeswohl an erster Stelle. Der Antragsteller muss vortragen, dass der andere Partner zur Pflege und Erziehung des Kindes ungeeignet und nicht gewillt ist, die Verantwortung für das Kind auch nach der Trennung zusammen zu tragen. Eine Partei ist ungeeignet zur Pflege und Erziehung eines Kindes bei Gewaltanwendungen, Vernachlässigung des Kindes, allgemeinem Erziehungsunvermögen, Abneigung des Kindes, Alkohol- oder Drogensucht des anderen Partners. Es genügt für die Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil, wenn im Hinblick auf das bisherige Verhalten des einen Elternteils die Alleinsorge des Anderen die bessere Lösung für das Kind ist.

Wird ein Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge anlässlich des Scheidungsverfahrens gestellt, wird das Jugendamt von Amts wegen unterrichtet. Die Parteien und die Kinder werden von einem Mitarbeiter des Jugendamts angehört, dieser gibt dann seinen Bericht an das Gericht ab. Oftmals werden die Kinder selbst vom Richter angehört, ab dem 14. Lebensjahr eines Kindes ist die Anhörung gesetzlich vorgeschrieben.

Auch schon vor Stellung des Scheidungsantrages kann während des Getrenntlebens ein Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge gestellt werden, das Verfahren ist dasselbe wie innerhalb des Scheidungsverfahrens.

Umgangsrecht

Auch das Umgangsrecht kann anlässlich des Getrenntlebens oder des Scheidungsverfahrens vom Gericht geregelt werden, wenn sich die Parteien darüber nicht einigen können. Gemäß § 1684 BGB hat das Kind ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen. Beide Elternteile sind zum Umgang berechtigt und verpflichtet. Die Eltern sind verpflichtet, zur Verwirklichung dieses Rechts des Kindes beizutragen. Der sorgeberechtigte Elternteil hat erzieherisch dahin einzuwirken, dass der persönliche Umgang nicht als belastend empfunden wird. Er hat Kontakte des Kindes zum nicht sorgeberechtigten Elternteil nicht nur zuzulassen, sondern positiv zu fördern, um dem Kind mögliche Loyalitätskonflikte zu ersparen. (Wohlverhaltensklausel)

Unterbindet der sorgeberechtigte Elternteil unter Verstoß gegen gerichtliche Anordnung und/oder Vereinbarung grundlos über längere Zeit hinweg jeglichen Kontakt des gemeinsamen Kindes mit dem anderen Elternteil, liegt darin in aller Regel eine Gefahr für das Wohl des Kindes. Der Sorgeberechtigte missbraucht dann das elterliche Sorgerecht und versagt damit in einem Teilbereich seiner Sorgepflichten. Das Gericht hat dagegen geeignete Maßnahmen zu treffen, was in Einzelfällen bereits zur Entzug der elterlichen Sorge geführt hat.

Entscheidungen des Gerichts bezüglich elterlicher Sorge und Umgangsrecht sind abänderbar, wenn sich die Verhältnisse geändert haben.

Unterhaltsrecht für minderjährige Kinder

Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach dem Einkommen des Verpflichteten und dem Alter des Kindes nach der Düsseldorfer Tabelle. Diese Tabelle wird alle 2 Jahre zum 01.Juli angepasst. Die nächste Anpassung erfolgt zum 01. Juli 2003. Hinzu kommen die Leitlinien der jeweiligen Oberlandesgerichte, z. B. der Süddeutschen Leitlinien (ab 1.07.2003)
Süddeutschen Leitlinien (alt bis 30.06.2003).

Der Pflichtige ist verpflichtet, über sein Einkommen Auskunft zu erteilen. Er ist verpflichtet, sein Einkommen an Hand der letzten 12 Verdienstbescheinigungen und des Steuerbescheides und der anderen Einkünfte zu belegen.

Bei Selbständigen berechnet sich das Nettoeinkommen aus dem Durchschnitt des Einkommens der letzten 3 Jahre.

Vom Nettoeinkommen werden bei Nichtselbständigen 5 % für berufsbedingte Aufwendungen in Abzug gebracht, ebenso ehebedingte Schulden, wenn diese bereits während der Ehe bestanden.

Dem Verpflichteten muss mindestens ein Betrag in Höhe von € 840 verbleiben (beim Nichterwerbstätigen € 730), wobei darin € 360 für Miete enthalten ist. Hat der Verpflichtete keine Ausgaben für Miete oder weniger als € 360, erhöht sich sein Selbstbehalt entsprechend. Liegt ein sog. Mangelfall vor, d.h. der Betrag von € 840 wird unterschritten, werden die berufsbedingten Aufwendungen gestrichen, der zu überweisende Betrag wird entsprechend gekürzt.

Unterhaltspflichtig sind beide Partner. Barunterhaltspflichtig ist derjenige, der über Einkünfte verfügt und die Kinder nicht betreut. Der die Kinder betreuende Elternteil kommt seiner Unterhaltspflicht durch die Zurverfügungstellung von Wohnung, Nahrung und Pflege des Kindes nach.

Auch wenn der Unterhaltspflichtige den Unterhalt regelmäßig bezahlt, hat das Kind einen Anspruch auf Titulierung, d.h. einen vollstreckungsfähigen Titel. Es empfiehlt sich als Pflichtiger, den Unterhalt beim Jugendamt anerkennen zu lassen, dieses Verfahren ist kostenlos. Weigert sich der Pflichtige, wird er in aller Regel vor Gericht verklagt, was mit erheblichen Kosten für ihn verbunden ist, da er den Prozess in aller Regel verliert. Diese Kosten können in jedem Falle eingespart werden.

Unterhalt volljähriger Kinder

Kinder im Alter zwischen 18 und 21, die noch zu Hause bei einem Elternteil leben, sind minderjährigen Kindern gleichgestellt. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs berechnet sich jedoch wie bei anderen Volljährigen nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile, die im Verhältnis ihrer jeweiligen Einkommen haften.

Studierende haben einen festen Unterhaltsbedarf von € 600, die Eltern haften anteilig.

Ehegattenunterhalt

Der Unterhalt während des Getrenntlebens richtet sich nach § 1361 BGB, der Unterhalt nach rechtskräftiger Scheidung nach §§ 1570 ff.

Trennungsunterhalt ist immer zu bezahlen, auch bei nur kurzer Ehedauer. Voraussetzung ist das höhere Einkommen des Verpflichteten.

Auszugehen ist wieder vom Nettoeinkommen abzüglich der berufsbedingten Aufwendungen und der ehebedingten Schulden.

Einkommens erhöhend wirkt sich das Wohnen in einem eigenen Heim aus, weil Mietkosten erspart werden. Werden allerdings Schulden für das Eigenheim abgetragen, sind diese ehebedingt und abzuziehen.

Sind Kinder vorhanden, ist der Kindesunterhalt ebenfalls in Abzug zu bringen.

Hat der Unterhaltsberechtigte ebenfalls Einkommen, sind auch von diesem Einkommen zunächst 5 % berufsbedingte Aufwendungen in Abzug zu bringen und ev. ehebedingte Schulden.

Von beiden Einkünften werden dann jeweils 10 % vorneweg abgezogen (Erwerbstätigenbonus). Beide Einkünfte werden dann zusammen gerechnet. Die Hälfte davon ist der Bedarf des Berechtigten. Vom Bedarf wird derjenige Betrag in Abzug gebracht, den dieser selbst verdient. Der verbleibende Betrag ergibt den Unterhaltsanspruch.

Der die Kinder betreuende Elternteil ist dann zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet, wenn das jüngste Kind in die 3. Grundschulklasse kommt. Vorher ist eine Erwerbstätigkeit nicht zumutbar. Wird allerdings eine an sich unzumutbare Tätigkeit dennoch aufgenommen, ist das Einkommen auch zu berücksichtigen.

Ehewohnung und Hausrat

Die Ehewohnung oder auch ein Teil der Ehewohnung kann einem Partner vom Gericht zugewiesen werden, wenn es für den antragstellenden Partner eine unzumutbare Härte darstellen würde, weiter gemeinsam zu wohnen. Eine unzumutbare Härte liegt insbesondere vor, wenn der anderen Partner gewalttätig ist oder infolge von Alkohol- oder Drogensucht eine Gefahr für die Kinder und/oder den Partner darstellt.

Einigen sich die Partner nicht, muss das Gericht entscheiden. Dasselbe gilt für den Hausrat, welcher hälftig zu teilen ist. Dasjenige, was ein Partner in die Ehe eingebracht hat, gilt nicht als gemeinsamer Hausrat und kann von dem jeweiligen Partner wieder mitgenommen werden.

Güterrecht

Ist während der Ehe gemeinsames Vermögen erwirtschaftet worden, ist dieses bei Scheidung auszugleichen. Der sog. Zugewinnausgleich ist durchzuführen. Dieser verjährt 3 Jahre nach Rechtskraft der Scheidung. Wird er während des Scheidungsverfahrens bei Gericht anhängig gemacht, kann sich das Verfahren wesentlich verzögern, weil er als sog. Folgesache mit der Scheidung zu klären ist. Empfiehlt sich also, den Zugewinnausgleichsanspruch - wenn er gerichtlich geklärt werden muss - erst rechtskräftiger Scheidung gerichtlich geltend zu machen.

Ein Zugewinnausgleichsanspruch besteht dann, wenn der Zugewinn eines Partners höher ist als das des anderen, auszugleichen ist die Hälfte des Überschusses. Der Zugewinn berechnet sich nach strengem Stichtagsprinzip. Es wird jeweils das Anfangs- und Endvermögen verglichen. Anfangsvermögen ist dasjenige Vermögen das zum Tag der Eheschließung vorhanden ist. Zum Vermögen gehört Bargeld, Sparvermögen jeder Art, Schmuck, Teppiche, Gemälde, Lebensversicherungen, Auto, Bausparverträge etc.

Das Endvermögen ist dasjenige Vermögen, das am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages bei dem jeweiligen Partner vorhanden ist.

Zum Anfangsvermögen hinzugerechnet wird dasjenige, was ein Partner als Erbe, vorgezogenes Erbe oder als Schenkung erhält.

Das Anfangsvermögen wird sodann bereinigt um den Kaufkraftschwund des Geldes.

Vom Endvermögen kommt in Abzug das Anfangsvermögen, damit steht fest, ob ein Zugewinn erzielt worden ist.

Derjenige Partner, der den höheren Zugewinn erzielt hat, muss dem anderen Partner die Hälfte des Überschusses bezahlen. Es ist ein schuldrechtlicher Anspruch, der beim Familiengericht geltend gemacht werden muss, wenn keine Einigung erzielt werden kann.

Möglichkeiten vor Antragstellung auf Scheidung

Selbstverständlich können auftretende Probleme bezüglich der Kinder, des Unterhalts, der Zuteilung der Ehewohnung, des Hausrats etc. auch vor Stellung des Scheidungsantrags, also während der Trennungszeit, als sog. isolierte Folgsachen bei Gericht anhängig gemacht werden. Das heißt, wenn sich Ihr Partner weigert, Unterhalt zu bezahlen oder es gibt Probleme mit den Kindern, besteht die Möglichkeit, diese Dinge vom Familiengericht regeln zu lassen.

Vertragsgestaltung

Sowohl während der Trennung als auch anlässlich der Scheidung können die Parteien Verträge abschließen, die sämtliche oben behandelten Punkte beinhalten können.

Gemäß § 1410 BGB müssen diese Verträge notariell beglaubigt werden. Ein Vergleich über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nur wirksam, wenn der Scheidungsantrag nach mehr als 1 Jahr danach gestellt wird.

Es empfiehlt sich, bei Scheidungsfolgenvereinbarungen die gesamten Rechtsbeziehungen der Ehegatten umfassend zu regeln, d. h. alle o. g. Punkte können einbezogen werden einschließlich Grundstücksübertragungen, Auseinandersetzung gemeinschaftlichen Vermögens und Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträgen.

Tipp: Bevor Sie Entscheidungen treffen oder unüberlegt einen Vertrag abschließen, z. B. auf nachehelichen Unterhalt verzichten, sprechen Sie mit Ihrem Anwalt! Nachdem der Vertrag unterschrieben ist, ist meist eine Rückgängigmachung nicht mehr möglich!