Unterhalt für minderjährige Kinder

Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach dem Einkommen des Verpflichteten und dem Alter des Kindes nach der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle.  Hinzu kommen die Leitlinien der jeweiligen Oberlandesgerichte, z. B. der Süddeutschen Leitlinien.

Auszugehen ist vom Nettoeinkommen des Verpflichteten. Einkommen ist nicht nur das Arbeitsentgelt, sondern auch Einkünfte aus Kapitalvermögen, Mieteinkünfte, Steuererstattungen etc.

Der Pflichtige ist verpflichtet, über sein Einkommen Auskunft zu erteilen. Er ist verpflichtet, sein Einkommen an Hand der letzten 12 Verdienstbescheinigungen und des Steuerbescheides und der anderen Einkünfte zu belegen.

Bei Selbständigen berechnet sich das Nettoeinkommen aus dem Durchschnitt des Einkommens der letzten 3 Jahre.

Vom Nettoeinkommen werden bei Nichtselbständigen 5 % für berufsbedingte Aufwendungen in Abzug gebracht, ebenso ehebedingte Schulden, wenn diese bereits während der Ehe bestanden.

Dem Verpflichteten muss mindestens ein Betrag in Höhe von € 900 verbleiben (beim Nichterwerbstätigen € 770), wobei darin € 360 für Miete enthalten ist. Liegt ein sog. Mangelfall vor, d.h. der Betrag von € 900 wird unterschritten, werden die berufsbedingten Aufwendungen gestrichen, der zu überweisende Betrag wird entsprechend gekürzt.

Unterhaltspflichtig sind beide Partner. Barunterhaltspflichtig ist derjenige, der über Einkünfte verfügt und die Kinder nicht betreut. Der die Kinder betreuende Elternteil kommt seiner Unterhaltspflicht durch die Zurverfügungstellung von Wohnung, Nahrung und Pflege des Kindes nach.

Auch wenn der Unterhaltspflichtige den Unterhalt regelmäßig bezahlt, hat das Kind einen Anspruch auf Titulierung, d.h. einen vollstreckungsfähigen Titel. Es empfiehlt sich als Pflichtiger, den Unterhalt beim Jugendamt anerkennen zu lassen, dieses Verfahren ist kostenlos. Weigert sich der Pflichtige, wird er in aller Regel vor Gericht verklagt, was mit erheblichen Kosten für ihn verbunden ist, da er den Prozess in aller Regel verliert. Diese Kosten können in jedem Falle eingespart werden.

Unterhalt für volljährige Kinder

Kinder im Alter zwischen 18 und 21, die noch zu Hause bei einem Elternteil leben, sind minderjährigen Kindern gleichgestellt. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs berechnet sich jedoch wie bei anderen Volljährigen nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile, die im Verhältnis ihrer jeweiligen Einkommen haften.