Was nichts kostet, ist nichts wert
(Albert Einstein)

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Kosten

In zivilrechtlichen Verfahren richten sich die Anwalts- und Gerichtskosten grundsätzlich nach dem Gegenstands- bzw. Streitwert.

Dieser wiederum lässt sich nicht generell beschreiben.

Haben Sie gegen einen Anderen Anspruch auf Bezahlung einer bestimmten Geldforderung, dann richtet sich der Streitwert nach der Höhe dieses Anspruchs. Wenn Sie also gegen einen Anderen einen Anspruch auf € 3000 haben, ist der Streitwert € 3000.

Kosten einer außergerichtlichen Vertretung:

Seit dem Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 01. Juli 2004 berechnen sich die Anwaltskosten nach dem RVG.

Für eine Beratung oder ein Gutachten erhält der Rechtsanwalt gemäß Nr. 2100 RVG VV eine Gebühr zwischen 0,1 bis 1,0 der Gebührentabelle, in der Regel 0,5. Sind Sie Verbraucher beträgt die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch gemäß § 34 RVG höchstens € 190 zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Der Anwalt sollte mit Ihnen eine Vereinbarung über die Höhe der Kosten einer Beratung und/oder für die Erstellung eines Gutachtens treffen. Tut er dies nicht, beträgt die Höchstgebühr € 250 zuzüglich Mehrwertsteuer.

Tritt der Anwalt mit dem Gegner in Verbindung oder sind mit dem Auftrag über eine erste Beratung hinausgehende Tätigkeiten verbunden, erhält der Anwalt nach Nr. 2400 RVG VV eine Gebühr von 0,5 bis 2,5 der vollen Gebühr, in der Regel also die Mittelgebühr von 1,3. Ist die Tätigkeit jedoch umfangreich oder schwierig, kann ein Satz bis 2,5 der vollen Gebühr berechnet werden.

Beschränkt sich ein Auftrag auf ein Schreiben einfacher Art, beträgt die Gebühr nach Nr. 2403 RVG VV nur 0,3 der vollen Gebühr. Das ist allerdings nur der Fall, wenn das Schreiben weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält.

Kann mit der Gegenseite ein Vereinbarung geschlossen werden, fällt eine sog. Einigungsgebühr zuzätzlich an in Höhe von 1,5 der vollen Gebühr nach Nr. 1000 RVG VV. Diese Gebühr entsteht bereits für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitig wird.

 

In gerichtlichen Verfahren entstehen für Sie folgende Kosten:

Seit der Einführung des RVG entsteht die sog. „Verfahrensgebühr" für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Sie beträgt 1,3 der vollen Gebühr nach Nr. 3100 VV RVG .
Hinzu kommt eine „Terminsgebühr" nach Nr. 3104 RVG VV, die 1,2 der vollen Gebühr beträgt.


Wird ein Vergleich geschlossen, fällt eine „Einigungsgebühr" nach Nr. 1003 RVG VV an in Höhe einer vollen Gebühr - also 1,0.

Wir der Anwalts außergerichtlich und über denselben Streitgegenstand auch gerichtlich tätig, mindert sich die Verfahrensgebühr um höchstens 0,75.

Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Gebührenvereinbarung. Ich berechne einen Stundensatz von netto € 180.

Wenn Sie nicht in der Lage sind, für die Prozesskosten aufzukommen, besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Wird diese ohne Ratenzahlung gewährt, fallen für Sie keine eigenen Kosten an, also werden die Kosten Ihres Anwalts und des Gerichts von der Staatskasse getragen. Das entbindet Sie jedoch nicht von der Erstattung der Anwaltskosten für die gegnerische Partei, sollte der Prozess (zum Teil) verloren werden.

Setzt das Gericht Raten fest, müssen Sie maximal 48 der festgesetzten Monatsraten bezahlen.

Möchten Sie lediglich eine außergerichtliche Beratung besteht die Möglichkeit, einen Beratungshilfeschein beim Amtsgericht zu beantragen, in diesem Falle müssen Sie lediglich € 10 an Ihren Anwalt bezahlen, die restlichen Kosten bezahlt die Staatskasse.

Dazu kommen die Gerichtskosten (diese richten sich nach dem Gerichtskostengesetz), wobei lediglich 1 Gebühr anfällt, wenn der Prozess auf Grund eines Vergleiches oder durch Klagrücknahme erfolgt. Endet das gerichtliche Verfahren mit einem Urteil durch das Gericht, fallen 3 Gerichtsgebühren an. In Ehesachen fallen lediglich 2 Gerichtsgebühren an. Sämtliche Gerichtsgebühren müssen mit Klageinreichung bezahlt werden. Sollten weniger Gerichtsgebühren anfallen, werden diese vom Gericht nach Ende des Verfahrens zurückerstattet.

Es ist mir bewusst, dass die Höhe der Kosten für Sie sehr wichtig ist, ich informiere Sie daher zu Beginn des Mandants über die Kosten.