"Durch des Ringes Gold errät seine Gier, wo neuer Schimmer in Schachten sich birgt"... (Mime)

Sie haben eine Mahnung erhalten, dass Sie eine Unterlassungserklärung abgeben und zahlen sollten - obwohl Sie keine Abmahnung erhalten haben?

Hier gilt es besonders behutsam vorzugehen! Die naheliegenste Möglichkeit wäre, bei der Abmahnkanzlei anzurufen, diese darauf hinzuweisen, dass man keine Abmahnung bekommen habe und zu bitten, diese erneut zu schicken. Das sollten Sie jedoch nicht so einfach tun!

Denn unter Umständen führt erst dieser Brief dazu, dass überhaupt die Anwaltsgebühren geltend gemacht werden könnten! Wenn man überhaupt keine Abmahnung bekommen hat, ist es am besten, eine Unterlassungserklärung abzugeben, bevor die Gegenseite die Möglichkeit hat, nochmals eine Abmahnung auszusprechen!

Denn man hat die Unterlassung ja bereits erklärt, bevor man überhaupt abgemahnt wurde, insofern wäre kein Tätigwerden der Anwälte mehr nötig.

Es ist natürlich oft nicht möglich, die UE zu schreiben, da in dem Abmahnschreiben die wichtigen Daten (Liedtitel usw.) nicht genannt sind. Dann sollte man den Anwälten aber nicht schreiben und diesen mitteilen "schicken Sie mir die Abmahnung", sondern versuchen, vorsichtig die genauen Daten zu ermitteln. Dies ist nicht so einfach - hier kann Ihnen das Verhandlungsgeschick eines erfahrenen Anwaltes viel nützen! Wenn Sie sich hierbei unsicher fühlen, lohnt es sich m.E. um so mehr, mit diesem Fall einen Anwalt zu beauftragen.

Ein konkretes Vorgehen kann man hier aber nicht pauschal raten, sondern es kommt stark auf den einzelnen Fall, das Vorgehen der Personen und eventuell auch die Ansicht eines Richters an. Wenn Sie im Zweifel sind helfe ich Ihnen gerne weiter.