Wer vorsieht, ist Herr des Tages
(Johann Wolfgang von Goethe)
Die bisher geltende BGB-Informationspflichtenverordnung (BGB-InfoV) enfällt, sie wird ersetzt durch Regelungen aus dem EGBGB, wodurch sich die Verweisnormen in der Widerrufsbelehrung ändern.
Bisher konnte nur dann mit einer Zwei-Wochen-Frist belehrt werden, wenn spätestens bei Vertragsschluss in Textform, z. B. per E-Mail, über das Widerrufsrecht belehrt wurde, was z. B: bei eBay gar nicht möglich war. Ab 11. 06. 10 reicht es aus, wenn „unverzüglich nach Vertragsschluss" - also innerhalb eines Tages nach Vertragsschluss - über das Widerrufsrecht belehrt wird.
Wann über das Widerrufsrecht informiert ist auch wichtig für die Frage des Wertersatzes für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme. Auch hier reicht ab 11. 06. 10 eine Belehrung unmittelbar nach Vertragsschluss aus.
Derzeit müssen eBay-Händler aber noch abwarten, wann eBay die technische Möglichkeit schafft, dass die Widerrufsbelehrung innerhalb 1 Tages nach Vertragsschluss zugesandt werden kann. Solange dies nicht der Fall ist, empfehle ich, weiterhin die 1-Monats-Frist zu verwenden.
Höchste Vorsicht ist auch geboten, wenn Sie als eBay-Händler früher eine Unterlassungserklärung wegen der Widerrufserklärung abgegeben haben. Sollte dies der Fall sein, müssen Sie diese Unterlassungserklärung, die einen Vertrag darstellt, widerrufen, bevor Sie Ihre Erklärung abändern, sonst droht Ihnen eine Vertragsstrafe!
Für die Frage, welche Widerrufsbelehrung gilt, kommt es auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Wenn eine Auktion, die vor dm 11. 06. begonnen wird, erst am 11. 06. 10 endet, muss die neue Widerrufsbelehrung verwendet werden.
Meine Empfehlung: Ändern Sie die Widerrufsbelehrung überall dort ab, wo Sie das alte Muster verwenden! Ändern Sie die Informationen, die in einem Onlineshop per Email übersandt werden, Links oder eine PDF-Datei, die dem Kunden mit AGB übersandt werden, ab. Dasselbe gilt, wenn Sie Infos der Ware beigefügt haben.