Auch das Umgangsrecht kann anlässlich des Getrenntlebens oder des Scheidungsverfahrens vom Gericht geregelt werden, wenn sich die Parteien darüber nicht einigen können. Gemäß § 1684 BGB hat das Kind ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen. Beide Elternteile sind zum Umgang berechtigt und verpflichtet. Die Eltern sind verpflichtet, zur Verwirklichung dieses Rechts des Kindes beizutragen. Der sorgeberechtigte Elternteil hat erzieherisch dahin einzuwirken, dass der persönliche Umgang nicht als belastend empfunden wird. Er hat Kontakte des Kindes zum nicht sorgeberechtigten Elternteil nicht nur zuzulassen, sondern positiv zu fördern, um dem Kind mögliche Loyalitätskonflikte zu ersparen. (Wohlverhaltensklausel)

Unterbindet der sorgeberechtigte Elternteil unter Verstoß gegen gerichtliche Anordnung und/oder Vereinbarung grundlos über längere Zeit hinweg jeglichen Kontakt des gemeinsamen Kindes mit dem anderen Elternteil, liegt darin in aller Regel eine Gefahr für das Wohl des Kindes. Der Sorgeberechtigte missbraucht dann das elterliche Sorgerecht und versagt damit in einem Teilbereich seiner Sorgepflichten. Das Gericht hat dagegen geeignete Maßnahmen zu treffen, was in Einzelfällen bereits zur Entzug der elterlichen Sorge geführt hat.

Entscheidungen des Gerichts bezüglich elterlicher Sorge und Umgangsrecht sind abänderbar, wenn sich die Verhältnisse geändert haben.